Verzugszinsen aus Kaufvertrag

Zinsen, die anfallen, wenn der Käufer der Immobilie mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist.

Unter den sogenannten Verzugszinsen versteht man die Zinsen, die anfallen, wenn der Käufer die Zahlung der des Verkaufspreises zu spät entrichtet. Üblicherweise wird im Immobilienkaufvertrag genau festgelegt zu welchem Zeitpunkt der Kaufpreis fällig wird. Damit gewährleistet ist, dass der neue Eigentümer der Immobilie auch fristkonform zahlt, wird in der Regel ein Verzugszins vereinbart. Dabei wird der Zahlungstermin für den Kaufpreis mit einem klaren Kalenderbezug bestimmt. Dies wird formuliert als: „Kaufpreis fällig und zahlbar am…“  Nach § 286 Abs. II Nr. 1 BGB tritt mit der Fälligkeit des Kaufpreises auch automatisch der Verzug ein. Im Kaufvertrag wird oft klargestellt, dass der Käufer der Immobilie bei Fälligkeit des Kaupreises automatisch in Verzug kommt. Jedoch hängt die Fälligkeit oft alleine davon ab, ob dem jeweiligen Notar alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, die für den Vollzug des Kaufvertrages essentiell sind. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs ist vertraglich festgelegt, dass der Erwerber Verzugszinsen zu bezahlen hat. Diese können entweder explizit im Kaufvertrag vereinbart werden oder es wird der gesetzlich festgelegte Verzugszinssatz angesetzt. Dieser beträgt gemäß § 288 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist der Verzugsbeginn nicht bereits im Vorfeld im Verkaufsvertrag klar definiert worden, so können die Verzugszinsen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit auch nicht in eine Vollstreckungsklausel integriert werden. Wenn sie unter diesen Umständen jedoch trotzdem einbezogen werden, so muss darüber hinaus der Verzugsbeginn auch kalendermäßig bestimmt werden. Möchte der Erwerber einer Immobilie die Voraussetzungen des Verzugs beanstanden, so kann er mithilfe einer Vollstreckungsabwehrklage die Forderung des Verkäufers bestreiten und deren Vollstreckung erstmal verhindern. 


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